Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 283 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 283

(1) Ist der Schuldner rechtskräftig verurteilt, so kann der Gläubiger ihm zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist kann der Gläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, soweit nicht die Leistung rechtzeitig bewirkt wird; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen. Die Verpflichtung zum Schadensersatze tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstandes unmöglich wird, den der Schuldner nicht zu vertreten hat.

(2) Wird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist nur teilweise nicht bewirkt, so steht dem Gläubiger auch das im § 280 Abs. 2 bestimmte Recht zu.

Rechtsprechung zu § 283 BGB a.F.

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Anlagenverpachtung durch Zwangsverwalter, 28.1.02
    § 985 BGB, Herausgabeanspruch gegen den mittelbaren Besitzer (§ 858 BGB): eingeschränkte Möglichkeit einer Verurteilung des mittelbaren Besitzers im Hinblick auf § 283 BGB <Fassung bis 31.12.01> (wenn dieser nicht herausgeben kann, dann kann er nur verurteilt werden, wenn er sein Unvermögen nach § 989 BGB zu vertreten hat) (im Anschluß an «Kegelbahn»)

  • BGH, Bodenreformsperrvermerk, 26.3.99 (BGHZ 141, 179) 
    zur Bedeutung des § 283 BGB <Fassung bis 31.12.01> in Fällen umstrittener Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 BGB <Fassung bis 31.12.01>);
    zur Berücksichtigung nachträglichen Unvermögens (§ 275 II BGB <Fassung bis 31.12.01>) bei einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks (Besonderheit: Vollstreckung der Verurteilung nach § 894 ZPO);
    § 275 II BGB <Fassung bis 31.12.01>, Weiterveräußerung indiziert das Unvermögen

  • BGH, Gabelstapler in Reparatur, 14.12.98 (NJW 1999, 954) 
    § 253 II Nr. 2 ZPO, Klage auf auflösend bedingte Leistungen;
    § 283 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 259 ZPO, Klagenhäufung;
    § 252 S. 2 BGB, § 287 ZPO, Anforderungen an die Schlüssigkeit der Berechnung entgangenen Gewinns

  • BGH, Reihenmittelhaus, 28.10.93 (NJW 1994, 314)
    § 283 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Schadenberechnung, nachträglicher Wegfall des Schadens

  • BGH, untreuer Hausverkäufer, 21.2.86 (BGHZ 97, 178)
    §§ 249 I, 250 BGB, § 283 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 255 ZPO;
    § 256 ZPO, zum Feststellungsinteresse bei der Feststellungsklage

  • BGH, Kegelbahn, 29.10.69 (BGHZ 53, 29)
    § 985 BGB, Herausgabeanspruch gegen den mittelbaren Besitzer (§ 858 BGB), eingeschränkte Möglichkeit einer Verurteilung des mittelbaren Besitzers im Hinblick auf § 283 BGB <Fassung bis 31.12.01> (keine Aushöhlung von § 989 BGB)

Literatur im Internet zu § 283 BGB a.F.

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