Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| 1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. Das gleiche gilt, wenn der Leistung eine Kündigung vorauszugehen hat und die Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, daß sie sich von der Kündigung ab nach dem Kalender berechnen läßt.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kommt der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Bei Schuldverhältnissen, die wiederkehrende Geldleistungen zum Gegenstand haben, bleibt Absatz 2 unberührt.
Rechtsprechung zu § 284 BGB a.F.
- 72 Entscheidungen zu § 284 BGB a.F. im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, offene Provisionsansprüche, 4.7.01
§ 285 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 286 IV BGB <Fassung ab 1.1.02>) , zu den (hohen) Voraussetzungen für einen unverschuldeten Rechtsirrtum;
§ 284 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 286 BGB <Fassung ab 1.1.02>) , Mahnung kann mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden
- BGH, Mietvertrag bei verzögertem Baubeginn, 19.4.00 (NJW 2000, 2280)
§ 256 ZPO, "Rechtsverhältnis", Unzulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Verzuges, § 284 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 286 BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, Wassereintritt, 25.6.99 (NJW 1999, 3115)
§ 284 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 286 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Mahnung ist auch bei Zuvielforderung grundsätzlich wirksam;
keine Schadensberechnung nach Surrogationsmethode bei § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 356 ZPO, § 296 II ZPO, Abbruch einer Beweisaufnahme wegen nicht fristgemäßer Vorschußzahlung nur dann, wenn die Verzögerung nicht auch bei rechtzeitiger Zahlung eingetreten wäre
- BGH, unkooperativer Softwarebesteller, 10.3.98 (NJW 1998, 2132)
§ 651 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Vertrag über Individualsoftware ist Werklieferungsvertrag über "nicht vertretbare Sachen": Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts (Hinweis: anders nun nach § 651 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 326 BGB, kein Verzug, wenn Besteller notwendige Mitwirkungshandlungen unterläßt;
§ 284 BGB <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 286 BGB <Fassung ab 1.1.02>), höfliche Aufforderung als Mahnung
- BGH, Fälligkeitszinsen in AGB, 11.12.97 (MDR 1998, 390)
§ 284 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 286 BGB <Fassung ab 1.1.02>) , § 9 II Nr. 1 AGBG, § 11 Nr. 4, Nr. 5b AGBG (jetzt § 309 Nr. 4, Nr. 5b BGB <Fassung ab 1.1.02>), im nichtkaufmännischen Verkehr können in AGB keine Fälligkeitszinsen vereinbart werden;
(für den kaufmännischen Verkehr gilt § 353 HGB)
- BGH, Knochenbohrer, 17.12.96 (NJW-RR 1997, 622)
Abwicklung des Schadens des Zwischenhändlers (dessen Abnehmer gem. § 361 BGB <Fassung bis 31.12.01> zurückgetreten ist) bei Verzug des Herstellers;
§ 284 I BGB <Fassung bis 31.12.01>, Mahnung vor Fälligkeit ist wirkungslos (vgl. nunmehr § 323 IV BGB <Fassung ab 1.1.02>) , § 284 I, II BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 286 BGB <Fassung ab 1.1.02>) , Entbehrlichkeit der Mahnung bei "Selbstmahnung" durch den Schuldner;
§ 326 I BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Fristsetzung kann mit Mahnung zusammenfallen;
§ 326 II BGB <Fassung bis 31.12.01> ist eng auszulegender Ausnahmetatbestand, er ist nur anwendbar, wenn im Zeitpunkt des Interessewegfalls noch Verzug vorlag;
§ 286 BGB <Fassung bis 31.12.01> ist im Anwendungsbereich des § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> nicht ausgeschlossen;
§ 387 BGB, jede Gegenforderung kann statt mit der (förmlichen) Aufrechnung auch einredehalber geltend gemacht werden;
§ 286 II BGB <Fassung bis 31.12.01>, Darlegungs- und Beweislast für Interessewegfall liegt beim Gläubiger
- OLG Düsseldorf, Möbeleinlagerung, 16.3.95 (NJW-RR 1996, 480)
§§ 467 ff HGB, §§ 688 ff BGB, Leistungsstörung beim Lagervertrag, Herausgabepflicht (§ 695 BGB, § 473 I HGB) steht nicht im Synallagma, Haftung des Einlagerers nach § 284 II BGB <Fassung bis 31.12.01> bei Ersatzbeschaffung nach vorübergehendem Verlust;
§ 130 BGB, Beweis des Zugangs: es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß - bewiesenermaßen - zur Post gegebene Sendungen auch den Empfänger erreichen
- BAG, Jahresurlaub nach Kündigung, 17.1.95 (BAGE 79, 92)
auch für den Abgeltungsanspruch nach § 7 IV BUrlG gilt die Verfallsvorschrift des § 7 III BUrlG, §§ 284, 286 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 286, 288 BGB <Fassung ab 1.1.02>) , Schadenersatz für den verfallenen Abgeltungsanspruch, wenn der Abeitgeber vor Verfall in Verzug war, Kündigungsschutzklage steht Mahnung nicht gleich;
§ 7 IV BUrlG gilt auch für den vertraglichen Urlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht
- BGH, Baustoffhandel, 18.1.91 (BGHZ 113, 232)
nach Auflassung und Übergabe des Kaufgrundstücks kann dem Kaufpreisanspruch die allgemeine Mängeleinrede (vgl. § 478 BGB <Fassung bis 31.12.01>) entgegengehalten werden (ohne Festlegung auf eines der Gewährleistungsrechte);
§ 284 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 286 BGB <Fassung ab 1.1.02>), kein Verzug bei Bestehen von Einreden
- BGH, Hagelschaden, 3.11.89 (NJW 1990, 901)
§ 633 III BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 637 BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 284 II BGB <Fassung bis 31.12.01>
- BGH, Umbaupflicht nach Kündigung, 16.3.88 (BGHZ 104, 6)
§ 556 BGB <Fassung bis 31.8.01>, mietvertragliche Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustands bei Auszug ist grds. Hauptleistungspflicht, auf die § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>) anwendbar ist;
§ 222 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Verjährung schließt Verzug aus (§ 284 BGB <Fassung bis 31.12.01>) (vgl. nunmehr § 286 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 556 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Bestimmung des Zeitpunkts des Verjährungsbeginns (Zurückerlangung);
§ 209 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 204 I Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Verjährungsunterbrechung betrifft nur den streitgegenständlichen Anspruch, keine analoge Anwendung von § 477 III BGB <Fassung bis 31.12.01> auf den Herstellungsanspruch, aus dem der gerichtlich geltend gemachte Schadenersatzanspruch erwächst (§ 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> oder § 250 BGB);
§ 1004 BGB ist Schutzgesetz iSv § 823 II BGB;
nach § 558 BGB <Fassung bis 31.8.01> verjähren auch deliktische Ansprüche wegen Eigentumsverletzungen in Zusammenhang mit dem Mietgebrauch (Abweichung von § 852 BGB <Fassung bis 31.12.01>);
keine Anwendung von § 282 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 280 I 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>) auf deliktische Schadenersatzansprüche (§ 823 BGB) gegen den Mieter;
§ 326 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Voraussetzungen der "ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung", die die Nachfristsetzung entbehrlich macht
- BGH, Schlafzimmer, 19.9.83 (NJW 1984, 48)
§ 326 I BGB <Fassung bis 31.12.01>, Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung bei Verweigerung der (rechtzeitigen) Erfüllung durch den Schuldner (vgl. nunmehr § 323 II Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 6 AGBG (jetzt § 306 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Verbot der geltungserhaltenden Reduktion auch im Individualprozeß;
§ 10 Nr. 1 AGBG (jetzt § 308 Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Unangemessenheit einer Leistungsfrist von drei Monaten;
§ 284 II 2 BGB <Fassung bis 31.12.01>: "nach dem Kalender bestimmt" auch bei Angabe eines Kalenderabschnitts (vgl. nunmehr § 286 II Nr. 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>)
Literatur im Internet zu § 284 BGB a.F.
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