Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 285 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 285

Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

Rechtsprechung zu § 285 BGB a.F.

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, offene Provisionsansprüche, 4.7.01
    § 285 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 286 IV BGB <Fassung ab 1.1.02>) , zu den (hohen) Voraussetzungen für einen unverschuldeten Rechtsirrtum;
    § 284 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 286 BGB <Fassung ab 1.1.02>) , Mahnung kann mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden

  • BGH, Nachfrist von vier Tagen, 21.6.85 (NJW 1985, 2640)
    § 326 I BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Kriterien für die Angemessenheit einer Nachfrist, durch zu kurze Nachfrist wird i.d.R. eine angemessene Frist in Lauf gesetzt;
    Schwierigkeiten des Schuldners bei der Beschaffung der Mittel zur Leistung sind weder bei § 285 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 286 IV BGB <Fassung ab 1.1.02>) noch bei der Bestimmung der Angemessenheit der Nachfrist zu berücksichtigen;
    § 398 BGB, Abtretung des Leistungsanspruchs schließt das Recht ein, nach § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>) unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist zu setzen, zur Frage, ob der Zedent oder der Zessionar das Rücktrittsrecht ausüben kann

  • BGH, Sonderkonto Pfandgläubiger, 17.12.69 (NJW 1970, 463)
    Prätendentenstreit bei Hinterlegung außerhalb der Regelungen der §§ 1 ff HintO und §§ 872 ff ZPO;
    § 812 BGB;
    § 285 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 286 IV BGB <Fassung ab 1.1.02>), Voraussetzungen für fehlendes Verschulden bei Rechtsirrtum

Literatur im Internet zu § 285 BGB a.F.

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