Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 286 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 286

(1) Der Schuldner hat dem Gläubiger den durch den Verzug entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Hat die Leistung infolge des Verzugs für den Gläubiger kein Interesse, so kann dieser unter Ablehnung der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 356 finden entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 286 BGB a.F.

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BAG, Verzugszinsen aus Bruttolohn, 7.3.01 (NJW 2001, 3570)
    Verzug des Arbeitgebers mit der Gehaltszahlung, §§ 286, 288 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 280 II BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, gescheiterter PKW-Verkauf, 25.11.98 (EWiR 1999, 105)
    § 286 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 280 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 273 BGB, Entbehrlichkeit der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts

  • BGH, Holzlieferungen, 27.5.98 (NJW 1998, 2901) 
    §§ 286, 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr §§ 280 II, 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>), hypothetische Schadensberechnung im kaufmännischen Verkehr

  • BGH, Knochenbohrer, 17.12.96 (NJW-RR 1997, 622)
    Abwicklung des Schadens des Zwischenhändlers (dessen Abnehmer gem. § 361 BGB <Fassung bis 31.12.01> zurückgetreten ist) bei Verzug des Herstellers;
    § 284 I BGB <Fassung bis 31.12.01>, Mahnung vor Fälligkeit ist wirkungslos (vgl. nunmehr § 323 IV BGB <Fassung ab 1.1.02>) , § 284 I, II BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 286 BGB <Fassung ab 1.1.02>) , Entbehrlichkeit der Mahnung bei "Selbstmahnung" durch den Schuldner;
    § 326 I BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Fristsetzung kann mit Mahnung zusammenfallen;
    § 326 II BGB <Fassung bis 31.12.01> ist eng auszulegender Ausnahmetatbestand, er ist nur anwendbar, wenn im Zeitpunkt des Interessewegfalls noch Verzug vorlag;
    § 286 BGB <Fassung bis 31.12.01> ist im Anwendungsbereich des § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> nicht ausgeschlossen;
    § 387 BGB, jede Gegenforderung kann statt mit der (förmlichen) Aufrechnung auch einredehalber geltend gemacht werden;
    § 286 II BGB <Fassung bis 31.12.01>, Darlegungs- und Beweislast für Interessewegfall liegt beim Gläubiger

  • BGH, "Aufwandssumme", 9.2.95 (BGHZ 128, 371)
    § 286 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 280 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), abstrakte Zinsschadenberechnung, Ausnahme bei Sicherungsabtretung, § 398 BGB;
    "Zedentenschaden", Drittschadensliquidation

  • BAG, Jahresurlaub nach Kündigung, 17.1.95 (BAGE 79, 92)
    auch für den Abgeltungsanspruch nach § 7 IV BUrlG gilt die Verfallsvorschrift des § 7 III BUrlG, §§ 284, 286 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 286, 288 BGB <Fassung ab 1.1.02>) , Schadenersatz für den verfallenen Abgeltungsanspruch, wenn der Abeitgeber vor Verfall in Verzug war, Kündigungsschutzklage steht Mahnung nicht gleich;
    § 7 IV BUrlG gilt auch für den vertraglichen Urlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht

  • BGH, Dachziegel, 9.3.83 (BGHZ 87, 104)
    § 462 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Wandelung, § 467 S. 1, 347 S. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 994 II BGB, "Verwendung";
    Vertragskosten, Verjährung;
    § 286 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 280 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), Verzug des im Rahmen der Wandelung (am "Austauschort") zur Rücknahme verpflichteten Verkäufers;
    § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>, keine kurze, sondern regelmäßige Verjährung (§ 195 BGB <Fassung bis 31.12.01>) bei vollzogener Wandelung

Literatur im Internet zu § 286 BGB a.F.

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