Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 288 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
§ 288

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zu verzinsen. Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten.

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 

Anm.: Absatz 1 in der bis zum 1.5.2000 geltenden Fassung lautete:

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten.

Rechtsprechung zu § 288 BGB a.F.

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BAG, Verzugszinsen aus Bruttolohn, 7.3.01 (NJW 2001, 3570)
    Verzug des Arbeitgebers mit der Gehaltszahlung, §§ 286, 288 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 280 II BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Verzugszinsen Kapitalrestschuld, 28.5.84 (NJW 1984, 2941)
    § 288 II BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 288 IV BGB <Fassung ab 1.1.02>), §§ 9, 24 AGBG, § 11 Nr. 5a und 5b AGBG (jetzt § 309 Nr. 5a, Nr. 5b BGB <Fassung ab 1.1.02>) im kaufmännischen Verkehr

Literatur im Internet zu § 288 BGB a.F.

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