Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| 1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
Ist der Schuldner zum Ersatze des Wertes eines Gegenstandes verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grunde nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Das gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatze der Minderung des Wertes eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstandes verpflichtet ist.
Rechtsprechung zu § 290 BGB a.F.
1 Entscheidungen zu § 290 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG München, 11.01.2005 - 30 U 335/02
Zur Frage der Kausalität einer falschen Ad-hoc-Meldung für einen elf Monate ...
Literatur im Internet zu § 290 BGB a.F.
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