Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 293 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   2. Titel - Verzug des Gläubigers (§§ 293 - 304)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 293

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Rechtsprechung zu § 293 BGB a.F.

4 Entscheidungen zu § 293 BGB a.F. in unserer Datenbank:

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