Gesetzesstand: 1. Mai 2008
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Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der
Schuldrechtsreform
).
Zur aktuellen Fassung von § 294 BGB
.
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Übersicht BGB a.F.
...
§ 293
§ 294
§ 295
§ 296
§ 297
§ 298
§ 299
§ 300
§ 301
§ 302
§ 303
§ 304
...
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§
241
-
853
)
1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§
241
-
304
)
2. Titel - Verzug des Gläubigers (§§
293
-
304
)
§ 294
Die Leistung muß dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
Literatur im Internet zu § 294 BGB a.F.
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