Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| 2. Titel - Verzug des Gläubigers (§§ 293 - 304) |
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.
Rechtsprechung zu § 297 BGB a.F.
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 297 BGB a.F. im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 297 BGB a.F.
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 297 BGB a.F. und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?