Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 305 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b)   
   1. Titel - Begründung. Inhalt des Vertrages (§§ 305 - 319)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 305

Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Rechtsprechung zu § 305 BGB a.F.

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Wintergarten, 19.11.98 (NJW 1999, 575)
    § 1 I Nr. 1 HWiG, Änderungsvereinbarung, Vertragsersetzung, § 305 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311 I BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Gestaltung von Freiflächen, 10.4.97 (NJW 1997, 1982)
    § 305 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311 I BGB <Fassung ab 1.1.02>), das bloße "Wollen" einer Leistung und deren schlichte Entgegennahme führen nicht ohne weiteres zum Vertragsschluß, hier: Streit, ob nach Erfüllung eines Werkvertrages Zusatzleistungen vereinbart wurden;
    Zulässigkeit von Eventualvortrag im Zivilprozeß

Literatur im Internet zu § 305 BGB a.F.

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