Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 306 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b)   
   1. Titel - Begründung. Inhalt des Vertrages (§§ 305 - 319)   
Alte Fassung

§ 306

Ein auf eine unmögliche Leistung gerichteter Vertrag ist nichtig.

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