Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 311 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
1. Titel - Begründung. Inhalt des Vertrages (§§ 305 - 319) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 311 BGB a.F.
126 Entscheidungen zu § 311 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- RG, 11.11.1910 - II 609/09
Vermögensübernahme; Haftung für Schulden
- OLG Brandenburg, 15.07.1998 - 13 U 2/98
Die Genossenschaftsbank Berlin als Rechtsnachfolgerin der Bank für Landwirtschaft ...
- RG, 03.02.1919 - IV 323/18
Voraussetzungen für eine Bindung an die Form bei Übertragung des gesamten ...
- BGH, 19.11.1998 - VII ZR 424/97
Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft
- RG, 21.05.1927 - V 476/26
Edelmannswort - § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b Abs. 1 BGB ...
- BGH, 04.10.2000 - VIII ZR 109/99
Zulässigkeit eines Teilurteils und eines Zwischenurteils
- BGH, 07.07.1998 - X ZR 17/97
Anfechtung einer Willenserklärung wegen eines Kalkulationsirrtums; Hinweispflicht ...
- BGH, 10.04.1997 - VII ZR 211/95
Zustandekommen eines Werkvertrages
- BGH, 18.12.1987 - V ZR 223/85
Ausgleichsansprüche bei Verkauf des beeinträchtigenden Grundstücks
- LG Kiel, 22.01.1998 - 8 S 160/97
Tischreservierung - Cic (nunmehr § 311 Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), ...