Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 311 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b)   
   1. Titel - Begründung. Inhalt des Vertrages (§§ 305 - 319)   
§ 311

Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauche zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

Rechtsprechung zu § 311 BGB a.F.

8 Entscheidungen zu § 311 BGB a.F. in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 311 BGB a.F.

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 311 BGB a.F. bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht