Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
| 1. Titel - Begründung. Inhalt des Vertrages (§§ 305 - 319) |
(1) Ein Vertrag über den Nachlaß eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlaß eines noch lebenden Dritten.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Rechtsprechung zu § 312 BGB a.F.
13 Entscheidungen zu § 312 BGB a.F. in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Stralsund, 07.04.2011 - 6 O 203/10
Immobilien - Wegerecht beeinhaltet Geh- und Fahrrecht!
- OLG Hamm, 23.11.2010 - 27 U 59/10
Widerruf des Beitritts zu einer Gesellschaft
- LG Hannover, 12.09.2012 - 14 T 20/12
Allgemeines Vertragsrecht - Folgen einer abweichenden Widerrufsbelehrung
- AG Köln, 27.02.2012 - 142 C 431/11
Zum Erlöschen des Widerrufsrechts bei einer teilbaren Dienstleistung
- OLG Brandenburg, 03.05.2012 - 6 U 38/11
Haftung eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer KG wegen ...
- OLG Karlsruhe, 08.12.2011 - 9 U 52/11
Finanzierungsleasing: Beginn der Widerrufsfrist bei wörtlicher und vollständiger ...
- FG Münster, 17.02.2011 - 3 K 4815/08
Abfindung aufgrund Erbschaftsvertrag
- BGH, 23.09.2010 - VII ZR 6/10
Bauvertrag - Beginn der Widerrufsfrist bei einem Haustürgeschäft
- BGH, 06.10.2004 - IV ZR 234/03
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines unverjährbaren ...
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