Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
1. Titel - Begründung. Inhalt des Vertrages (§§ 305 - 319) |
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teile.
(3) 1Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. 2Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Rechtsprechung zu § 315 BGB a.F.
8 Entscheidungen zu § 315 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- VG Trier, 06.12.2022 - 7 K 2385/22 K
Ortsgemeinde Nittel: Abnahme von Erschließungsanlagen
- LAG Hessen, 29.01.2002 - 7 Sa 836/01
Variable Gehaltsanteile nach Zielvereinbarung
- LG Bochum, 03.11.2004 - 9 S 152/04
Erstattung von Nachzahlungsbeträgen; Vereinbarung über die Wärmeversorgung und ...
- OLG Karlsruhe, 24.07.2003 - 11 U 21/02
Abschlussprüfungsvertrag: Folgen bestehender Besorgnis der Befangenheit gegenüber ...
- LG Halle, 08.02.2002 - 2 S 42/01
Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Mieterhöhungserklärung; ...
- KG, 19.11.2002 - 5 U 320/01
Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung ...
- LAG Hessen, 05.03.2002 - 2 SaGa 16/02
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
- OLG Düsseldorf, 28.06.2002 - 5 U 61/01
Anspruch auf Werklohn aus Pauschalvertrag
Querverweise
Auf § 315 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag und ähnliche Verträge
- II. Geschäftsbesorgungsvertrag
- 1. Allgemeines
- § 675a
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- § 2156