Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 321 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b)   
   2. Titel - Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 - 327)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 321

Wer aus einem gegenseitigen Vertrage vorzuleisten verpflichtet ist, kann, wenn nach dem Abschlusse des Vertrags in den Vermögensverhältnissen des anderen Teiles eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, die ihm obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.

Rechtsprechung zu § 321 BGB a.F.

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 321 BGB a.F.

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