Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
3. Titel - Versprechen der Leistung an einen Dritten (§§ 328 - 335) |
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, daß der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
Rechtsprechung zu § 328 BGB a.F.
6 Entscheidungen zu § 328 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 13.10.2017 - 26 U 46/12
- OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 71/02
Lieferung eines Schienenlagerungssystems für Straßenbahnen: Annahme eines ...
- OLG Brandenburg, 06.04.2006 - 5 U 113/05
Grundstückskaufvertrag; positive Vertragsverletzung: Auskunftspflicht des ...
- OLG Koblenz, 09.05.2005 - 12 U 420/02
Arzthaftung bei Geburtsschäden: Verneinung einer Haftung für Fehler ärztlicher ...
- OLG Rostock, 10.04.2018 - 4 U 110/10
Über Bedenken hinweggesetzt: Auftraggeber trifft 50%-iges Mitverschulden!
- OLG Köln, 10.12.2003 - 11 U 188/01
Billige Entschädigung in Geld im Falle einer später aufgehobenen ...