Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
| 5. Titel - Rücktritt (§§ 346 - 361b) |
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe bestimmt sich im Falle des Rücktritts von dem Empfange der Leistung an nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritte der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten. Das gleiche gilt von dem Anspruch auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch auf Ersatz von Verwendungen. Eine Geldsumme ist von der Zeit des Empfanges an zu verzinsen.
Rechtsprechung zu § 347 BGB a.F.
47 Entscheidungen zu § 347 BGB a.F. in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Rostock, 13.09.2007 - 7 U 96/06
Immobilien - Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags mit Bauverpflichtung
- BGH, 14.11.2007 - VII ZR 340/06
- OLG Karlsruhe, 07.03.2003 - 14 U 154/01
Neuwagenkauf: Nutzungsvergütung nach Wandlung
- BGH, 08.12.2009 - XI ZR 182/08
Bauträger
- BGH, 08.12.2009 - XI ZR 181/08
Bauträger - Nacherfüllungsanspruch erlischt nicht mit Insolvenz!
- OLG Frankfurt, 16.12.2008 - 14 U 229/07
Bauvertrag - Rücktritt des Bestellers: Berechnung des Nutzungsersatzes
- BGH, 14.06.2002 - V ZR 79/01
Immobilien - Verwendungsersatz vor Ende des Rücktrittsrechts?
- LG Bonn, 08.06.2010 - 8 S 46/09
- LG Kiel, 23.12.2008 - 16 O 213/05
Kaufvertrag: Rückabwicklung wegen der Mangelhaftigkeit einer Windkraftanlage
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