Gesetzesstand: 14. Mai 2008
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Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der
Schuldrechtsreform
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Zur aktuellen Fassung von § 349 BGB
.
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Übersicht BGB a.F.
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§ 350
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§ 361a
Widerrufsrecht bei Verbraucher-
verträgen
§ 361b
Rückgaberecht bei Verbraucher-
verträgen
...
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§
241
-
853
)
2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§
305
-
361b
)
5. Titel - Rücktritt (§§
346
-
361b
)
§ 349
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teile.
Literatur im Internet zu § 349 BGB a.F.
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