Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
| 5. Titel - Rücktritt (§§ 346 - 361b) |
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte eine wesentliche Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe des empfangenen Gegenstandes verschuldet hat. Der Untergang eines erheblichen Teiles steht einer wesentlichen Verschlechterung des Gegenstandes, das von dem Berechtigten nach § 278 zu vertretende Verschulden eines anderen steht dem eigenen Verschulden des Berechtigten gleich.
Rechtsprechung zu § 351 BGB a.F.
8 Entscheidungen zu § 351 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 24.03.2006 - 1 U 181/05
Gewährleistung beim Pkw-Kauf: Erlöschen der Betriebserlaubnis durch Einbau eines ...
- OLG Frankfurt, 16.12.2008 - 14 U 229/07
Bauvertrag - Rücktritt des Bestellers: Berechnung des Nutzungsersatzes
- LG Bonn, 19.05.2005 - 1 O 107/04
Ausschluss der Wandlung durch Beschaedigung des weiterbenutzten Kfz
- OLG Stuttgart, 01.12.2009 - 6 U 248/08
Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Neufahrzeug: Aktivlegitimation des ...
- OLG Frankfurt, 03.04.2007 - 18 U 31/01
Grundstückskauf: Schadensersatz bei Zusicherung erzielbarer Mieterträge und ...
- OLG Hamm, 08.09.2005 - 28 U 60/05
Rücktrittsrecht nach Motorschaden trotz Nichteinhaltung der vorgesehenen ...
- OLG Jena, 27.03.2002 - 4 U 663/01
Haftung der Gesellschafter einer OHG nach Scheitern der Eintragung als GmbH; ...
- BGH, 25.06.2002 - X ZR 150/00
Werkvertrag - Beweislast für Mängel und rechtzeitige Rüge
Literatur im Internet zu § 351 BGB a.F.
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