Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
5. Titel - Rücktritt (§§ 346 - 361b) |
1Kommt der Berechtigte mit der Rückgewähr des empfangenen Gegenstandes oder eines erheblichen Teiles des Gegenstandes in Verzug, so kann ihm der andere Teil eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme nach dem Ablaufe der Frist ablehne. 2Der Rücktritt wird unwirksam, wenn nicht die Rückgewähr vor dem Ablaufe der Frist erfolgt.
Rechtsprechung zu § 354 BGB a.F.
23 Entscheidungen zu § 354 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 03.08.2004 - 3 U 1577/03
Rücktritt nicht rechtzeitig erfolgt: Bauvertrag lebt wieder auf!
- OLG München, 02.02.1993 - 18 U 3427/92
Ausübung eines gesetzlichen Miterbenvorkaufsrechts
- BGH, 30.04.1959 - VIII ZR 174/58
- OLG Köln, 28.11.1997 - 20 U 60/97
- BGH, 24.03.1970 - X ZR 65/68
Anspruch auf Lizenzgebühren für Patent - Brauchbarkeit einer Erfindung - ...
- RG, 26.02.1929 - II 336/28
1. Welche Wirkungen hat die Fristsetzung des Rücktrittsberechtigten gemäß § 354 ...
- RG, 05.07.1921 - II 71/21
Wandlung
- OLG Frankfurt, 10.07.2017 - 23 U 206/15
Verwirkung des Widerrufsrechts nach § 495 Abs. 1 BGB a.F.
- RG, 11.02.1919 - II 364/18
Entstehung des Anspruchs auf Rückgewähr der mangelhaften Sache; Abschluss eines ...
- RG, 26.04.1907 - II 464/06
Wandelungsurteil. ; Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
Querverweise
Auf § 354 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)
- Kreditvertrag
- § 13 (Rücktritt des Kreditgebers)