Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
| 5. Titel - Rücktritt (§§ 346 - 361b) |
Hat sich der eine Teil den Rücktritt für den Fall vorbehalten, daß der andere Teil seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn der andere Teil sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritte die Aufrechnung erklärt.
Rechtsprechung zu § 357 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 357 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LG Heidelberg, 17.11.2011 - 3 S 12/11
Widerruf und Wertersatz bei einem Versicherungsmakler
- OLG Naumburg, 09.03.2006 - 2 U 115/05
Widerruf eines Haustürgeschäfts betreffend den Erwerb eines Anteils an einer ...
Literatur im Internet zu § 357 BGB a.F.
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