Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
| 5. Titel - Rücktritt (§§ 346 - 361b) |
Hat sich der eine Teil den Rücktritt für den Fall vorbehalten, daß der andere Teil seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, und bestreitet dieser die Zulässigkeit des erklärten Rücktritts, weil er erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.
Rechtsprechung zu § 358 BGB a.F.
5 Entscheidungen zu § 358 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 09.03.2006 - 2 U 115/05
Widerruf eines Haustürgeschäfts betreffend den Erwerb eines Anteils an einer ...
- OLG Brandenburg, 05.06.2008 - 5 U 61/07
Begünstigter Waldflächenerwerb nach dem Ausgleichsleistungsgesetz: Rücktritt ...
- OLG Brandenburg, 08.07.2009 - 4 U 152/08
Verbraucherdarlehensvertrag: Widerruf nach Ablauf der Widerrufsfrist; Fristbeginn ...
- OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 106/08
Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages
- OLG Brandenburg, 21.03.2007 - 4 U 79/06
Immobilien - Verbundenes Geschäft beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks
Literatur im Internet zu § 358 BGB a.F.
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