Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
| 5. Titel - Rücktritt (§§ 346 - 361b) |
Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugeldes vorbehalten, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere Teil aus diesem Grunde die Erklärung unverzüglich zurückweist. Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet wird.
Rechtsprechung zu § 359 BGB a.F.
1 Entscheidungen zu § 359 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 05.03.2009 - 5 U 80/07
Restitution von in der ehemaligen DDR belegenen Grundstücken: Beginn der ...
Literatur im Internet zu § 359 BGB a.F.
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