Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
5. Titel - Rücktritt (§§ 346 - 361b) |
1Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugeldes vorbehalten, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere Teil aus diesem Grunde die Erklärung unverzüglich zurückweist. 2Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet wird.
Rechtsprechung zu § 359 BGB a.F.
25 Entscheidungen zu § 359 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 30.09.2014 - XI ZR 168/13
Einwendungsdurchgriff bei sogenannter "0%-Finanzierung"
- BGH, 15.06.2021 - XI ZR 568/19
Hat bei einem verbundenen Geschäft (§ 358 Abs. 3 BGB) der Verbraucher den ...
- OLG Karlsruhe, 24.01.2023 - 17 U 446/21
Immobiliardarlehensvertrag im Altfall: Widerruf eines Darlehensvertrags bei ...
- BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 178/13
Kraftfahrzeugleasing im sog. Eintrittsmodell: Wegfall der Bindung durch den ...
- OLG Düsseldorf, 14.10.2021 - 6 U 443/20
Anspruch auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus einem ...
- OLG Braunschweig, 06.04.2022 - 4 U 89/21
Widerruf eines Darlehensvertrages; Verfristeter Widerruf; Unentgeltlicher ...
- OLG Braunschweig, 10.12.2021 - 4 U 307/21
Wirksamkeit eines Widerrufs einer auf den Abschluss eines Darlehensvertrages ...
- BGH, 18.04.1984 - VIII ZR 50/83
Unwirksamkeit eines Vertragsstrafeversprechens in einem Pachtvertrag
- OLG Frankfurt, 11.06.2015 - 18 U 29/12
Haftung der Bank bei kreditfinanziertem Immoblienerwerb
- BFH, 10.10.1973 - II R 33/68
Grundstückskauf - Teilstück - Sicherung - Aufhebung - Voraussetzungen - ...