Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 360 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b)   
   5. Titel - Rücktritt (§§ 346 - 361b)   
§ 360

Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalte geschlossen, daß der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrage verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei dem Eintritte dieses Falles zum Rücktritte von dem Vertrage berechtigt.

Rechtsprechung zu § 360 BGB a.F.

Literatur im Internet zu § 360 BGB a.F.

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