Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform).

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b)   
   5. Titel - Rücktritt (§§ 346 - 361b)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 361

Ist in einem gegenseitigen Vertrage vereinbart, daß die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der andere Teil zum Rücktritte berechtigt sein soll, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder innerhalb der bestimmten Frist erfolgt.

Rechtsprechung zu § 361 BGB a.F.

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Knochenbohrer, 17.12.96 (NJW-RR 1997, 622)
    Abwicklung des Schadens des Zwischenhändlers (dessen Abnehmer gem. § 361 BGB <Fassung bis 31.12.01> zurückgetreten ist) bei Verzug des Herstellers;
    § 284 I BGB <Fassung bis 31.12.01>, Mahnung vor Fälligkeit ist wirkungslos (vgl. nunmehr § 323 IV BGB <Fassung ab 1.1.02>) , § 284 I, II BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 286 BGB <Fassung ab 1.1.02>) , Entbehrlichkeit der Mahnung bei "Selbstmahnung" durch den Schuldner;
    § 326 I BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Fristsetzung kann mit Mahnung zusammenfallen;
    § 326 II BGB <Fassung bis 31.12.01> ist eng auszulegender Ausnahmetatbestand, er ist nur anwendbar, wenn im Zeitpunkt des Interessewegfalls noch Verzug vorlag;
    § 286 BGB <Fassung bis 31.12.01> ist im Anwendungsbereich des § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> nicht ausgeschlossen;
    § 387 BGB, jede Gegenforderung kann statt mit der (förmlichen) Aufrechnung auch einredehalber geltend gemacht werden;
    § 286 II BGB <Fassung bis 31.12.01>, Darlegungs- und Beweislast für Interessewegfall liegt beim Gläubiger

Literatur im Internet zu § 361 BGB a.F.

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