Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
| 5. Titel - Rücktritt (§§ 346 - 361b) |
Ist in einem gegenseitigen Vertrage vereinbart, daß die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der andere Teil zum Rücktritte berechtigt sein soll, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder innerhalb der bestimmten Frist erfolgt.
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