Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform).

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b)   
   5. Titel - Rücktritt (§§ 346 - 361b)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 361b
Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

(1) 1Das Widerrufsrecht nach § 361a kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. 2Voraussetzung ist, dass

1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
3. dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger das Rückgaberecht eingeräumt wird.

(2) 1Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Sache, deren Kosten und Gefahr der Unternehmer zu tragen hat, oder, wenn diese nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen innerhalb der in § 361a Abs. 1 bestimmten und danach zu berechnenden Frist ausgeübt werden, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt. 2§ 361a Abs. 2 gilt entsprechend; die Kosten der Rücksendung dürfen dem Verbraucher nicht auferlegt werden. 3Das Rücknahmeverlangen muss schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgen. 4Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000 (BGBl. I S. 897), in Kraft getreten am 30.06.2000 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.06.2000Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro27.06.2000BGBl. I S. 897

Rechtsprechung zu § 361b BGB a.F.

4 Entscheidungen zu § 361b BGB a.F. in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 361b BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
        Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
    AGB-Gesetz (AGBG) 
      Sachlich-rechtliche Vorschriften
        Unwirksame Klauseln
          § 10 (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)
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