Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
5. Titel - Rücktritt (§§ 346 - 361b) |
(1) 1Das Widerrufsrecht nach § 361a kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. 2Voraussetzung ist, dass
(2) 1Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Sache, deren Kosten und Gefahr der Unternehmer zu tragen hat, oder, wenn diese nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen innerhalb der in § 361a Abs. 1 bestimmten und danach zu berechnenden Frist ausgeübt werden, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt. 2§ 361a Abs. 2 gilt entsprechend; die Kosten der Rücksendung dürfen dem Verbraucher nicht auferlegt werden. 3Das Rücknahmeverlangen muss schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgen. 4Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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30.06.2000 | Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro | 27.06.2000 |
Rechtsprechung zu § 361b BGB a.F.
4 Entscheidungen zu § 361b BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LG Kleve, 22.11.2002 - 5 S 90/02
Information über fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht im Internet
- OLG München, 23.08.2001 - 6 U 1982/01
Belehrungspflicht über Widerrufsrecht des Verbrauchers sowohl nach FernAbsG als ...
- BGH, 05.04.2001 - I ZR 39/99
Rückgaberecht hinsichtlich eines Gebrauchtwagens als verbotene Zugabe
- LG München II, 08.11.2000 - 2 HKO 6494/00
Internetrecht; Widerrufsbelehrung nach Fernabsatzgesetz
Querverweise
Auf § 361b BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- AGB-Gesetz (AGBG)
- Sachlich-rechtliche Vorschriften
- Unwirksame Klauseln
- § 10 (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)
- Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)
- Kreditvertrag
- § 7 (Widerrufsrecht)
- Haustürwiderrufsgesetz (HWiG)
- § 1 (Widerrufsrecht)