Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 3. Abschnitt - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
| 1. Titel - Erfüllung (§§ 362 - 371) |
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Literatur im Internet zu § 362 BGB a.F.
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