Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
3. Abschnitt - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
1. Titel - Erfüllung (§§ 362 - 371) |
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
Rechtsprechung zu § 366 BGB a.F.
7 Entscheidungen zu § 366 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 30.06.2005 - 8 U 339/04
Abgrenzung bloßer Mithaftung von echter Mitdarlehensnehmerschaft bei Ehegatten
- LG Karlsruhe, 06.06.2003 - 4 O 181/02
Haustürgeschäft: Widerruflichkeit eines Geschäftsraummietvertrages
- AG Saarbrücken, 31.03.2006 - 37 C 527/05
Haftungsverteilung bei Kollision beim Linksabbiegen
- OLG Karlsruhe, 31.10.2002 - 15 AR 29/02
Zuständigkeit in Zivilsachen: Verweisungsbeschluss bei objektiver Klagenhäufung; ...
- OLG Hamburg, 06.02.2002 - 4 U 43/01
Drogenberatungsstelle als Beeinträchtigung des Mietgebrauchs
- BGH, 22.03.2004 - II ZR 75/02
Darlehensrückzahlungsansprüche gegen durch eine Treuhandgesellschaft vertretene ...
- OLG Celle, 18.08.2004 - 3 U 54/04
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rückzahlung eines gekündigten Darlehens; ...
Querverweise
Auf § 366 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 396