Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 390 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   3. Abschnitt - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)   
   3. Titel - Aufrechnung (§§ 387 - 396)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 390

1Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden. 2Die Verjährung schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn die verjährte Forderung zu der Zeit, zu welcher sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.

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