Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 390 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   3. Abschnitt - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)   
   3. Titel - Aufrechnung (§§ 387 - 396)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 390

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden. Die Verjährung schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn die verjährte Forderung zu der Zeit, zu welcher sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.

Rechtsprechung zu § 390 BGB a.F.

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, unterlassene Schönheitsreparatur, 28.1.98 (BGHZ 138, 49)
    § 765 BGB, Mietbürge kann sich auf die Verjährung des gesicherten mietrechtlichen Anspruchs berufen, keine entsprechende Anwendung von § 223 I BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 216 BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 390 S. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 215 BGB <Fassung ab 1.1.02>) oder § 17 Nr. 8 VOB/B, (vgl. jetzt auch § 771 S. 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    der Ersatzanspruch nach § 326 I 2 BGB <Fassung bis 31.12.01> wegen unterlassener Schönheitsreparatur verjährt in der kurzen Frist des § 558 BGB <Fassung bis 31.8.01>, gerechnet ab seiner Entstehung

Literatur im Internet zu § 390 BGB a.F.

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