Rechtsprechung zu § 390 BGB a.F.
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 390 BGB a.F. im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, unterlassene Schönheitsreparatur, 28.1.98 (BGHZ 138, 49)
§ 765 BGB, Mietbürge kann sich auf die Verjährung des gesicherten mietrechtlichen Anspruchs berufen, keine entsprechende Anwendung von § 223 I BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 216 BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 390 S. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 215 BGB <Fassung ab 1.1.02>) oder § 17 Nr. 8 VOB/B, (vgl. jetzt auch § 771 S. 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
der Ersatzanspruch nach § 326 I 2 BGB <Fassung bis 31.12.01> wegen unterlassener Schönheitsreparatur verjährt in der kurzen Frist des § 558 BGB <Fassung bis 31.8.01>, gerechnet ab seiner Entstehung
Literatur im Internet zu § 390 BGB a.F.
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