Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 424 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   6. Abschnitt - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 424

Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.

Literatur im Internet zu § 424 BGB a.F.

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