Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
6. Abschnitt - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432) |
(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzuge, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Unterbrechung und Hemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteile.
Rechtsprechung zu § 425 BGB a.F.
4 Entscheidungen zu § 425 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 24 U 44/01
Formularmäßige Vereinbarung der Zurechnung von Willenserklärungen in einem ...
- BGH, 07.02.2008 - IX ZR 149/04
Haftung eines Rechtsanwalts wegen unrichtiger Beratung über die Wirkungen einer ...
- BGH, 19.01.2006 - IX ZR 232/01
Anforderungen an die Darlegung eines Schadens aus falscher anwaltlicher Beratung; ...
- OLG München, 18.02.2008 - 21 U 4872/07
Querverweise
Auf § 425 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- § 429