Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
| I. Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 458) |
(1) Der Verkäufer hat einen Mangel im Rechte nicht zu vertreten, wenn der Käufer den Mangel bei dem Abschlusse des Kaufes kennt.
(2) Eine Hypothek, eine Grundschuld, eine Rentenschuld, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn der Käufer die Belastung kennt. Das gleiche gilt von einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung eines dieser Rechte.
Rechtsprechung zu § 439 BGB a.F.
10 Entscheidungen zu § 439 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 10.06.2005 - V ZR 225/04
Immobilien - Reduzierung der Grundstücksfläche durch Umlegungsverfahren
- LG Karlsruhe, 16.02.2007 - 3 O 195/06
Werkvertrag: Fehlende Nutzbarkeit eines Parklifters wegen geringer Höhe als ...
- BGH, 09.12.2010 - III ZR 272/09
Notare - Nachfragepflicht bei Fehlen eines üblicherweise vertraglichen Aspekts
- OLG Köln, 24.09.2009 - 18 U 134/05
Rückzahlbarkeit von Darlehensverbindlichkeiten im Konzern
- LG Mainz, 23.11.2005 - 9 O 385/04
Zur ungeteilten Interventionswirkung
- BGH, 24.10.2003 - V ZR 24/03
Immobilien - Erfolgreiche Arglisteinrede bei Rückübertragungsklage
- BGH, 05.12.2003 - V ZR 341/02
Immobilien - Einrede des nichterfüllten Vertrages
- OLG Naumburg, 28.09.2001 - 11 U 32/01
Sachenrechtsbereinigung, Vermögensrecht
- OLG Hamm, 15.02.2001 - 22 U 105/00
Grundstückskauf - Mietpreisbindung - Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung - ...
- OLG Nürnberg, 15.02.2000 - 1 U 3359/99
Umfang eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts
Literatur im Internet zu § 439 BGB a.F.
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