Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
I. Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 458) |
1Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer über die den verkauften Gegenstand betreffenden rechtlichen Verhältnisse, insbesondere im Falle des Verkaufs eines Grundstücks über die Grenzen, Gerechtsame und Lasten, die nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweise des Rechtes dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitze befinden, auszuliefern. 2Erstreckt sich der Inhalt einer solchen Urkunde auch auf andere Angelegenheiten, so ist der Verkäufer nur zur Erteilung eines öffentlich beglaubigten Auszugs verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 444 BGB a.F.
50 Entscheidungen zu § 444 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LG Detmold, 14.01.1969 - 3 O 65/67
- OLG Hamm, 30.09.1999 - 22 U 88/99
Anspruch auf Herausgabe der Baupläne beim Grundstückskauf
- BGH, 25.06.1976 - V ZR 243/75
Rechtsfolgen der Freizeichnung von der Gewährleistung gegen Abtretung der ...
- BGH, 31.01.1996 - VIII ZR 297/94
Zurechnung des Wissens eines Wissensvertreters einer GmbH & Co. KG
- BGH, 11.05.2001 - V ZR 14/00
Arglistiges Verschweigen bei nicht erinnerten Mängeln
- BGH, 04.10.2000 - VIII ZR 109/99
Zulässigkeit eines Teilurteils und eines Zwischenurteils
- AG Traunstein, 20.04.1988 - 310 C 224/88
Herausgabe von Plänen (Bauplänen) im Zusammenhang mit der Veräußerung eines ...
- BGH, 08.12.1989 - V ZR 246/87
Arglistiges Verschweigen eines Mangels eines verkauften Grundstücks durch eine ...
- BGH, 18.03.1981 - VIII ZR 44/80
'Nur kleine Blechschäden' - § 476 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 444 ...
- BGH, 24.01.1992 - V ZR 262/90
Begriff des "Wissenvertreters" und Zurechnung seines Wissens analog § 166 BGB zu ...
Querverweise
Auf § 444 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- § 2182