Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
| II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache (§§ 459 - 493) |
Sind von mehreren verkauften Sachen nur einzelne mangelhaft, so kann nur in Ansehung dieser Wandelung verlangt werden, auch wenn ein Gesamtpreis für alle Sachen festgesetzt ist. Sind jedoch die Sachen als zusammengehörend verkauft, so kann jeder Teil verlangen, daß die Wandelung auf alle Sachen erstreckt wird, wenn die mangelhaften Sachen nicht ohne Nachteil für ihn von den übrigen getrennt werden können.
Rechtsprechung zu § 469 BGB a.F.
7 Entscheidungen zu § 469 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 15.07.2009 - 7 U 166/08
Mietrecht - Beurteilung der vermieteten Sachen als "zusammengehörend"
- BGH, 04.05.2004 - X ZR 162/02
Kaufrecht - Gesamtwandelung nach Teilaussonderung?
- OLG Naumburg, 01.11.2004 - 4 U 155/04
Zur Methodik der Stichprobenziehung bei einer Sachgesamtheit
- OLG Brandenburg, 26.09.2007 - 13 U 37/07
Sachmangel der Einbauküche bei Ablösung des Dekors
- OLG Hamm, 15.06.2005 - 12 U 112/04
Bauvertrag - Was ist eine "Garantie" im Werkvertragsrecht?
- OLG Rostock, 17.12.2003 - 6 U 227/02
Zur Frage der Zusicherung der Unfallfreiheit eines Kfz bzw. des arglistigen ...
- OLG Dresden, 12.12.2002 - U XV 1763/02
Zulässigkeit der Teilkündigung eines Landpachtvertrages
Literatur im Internet zu § 469 BGB a.F.
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen