Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache (§§ 459 - 493) |
Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen für einen Gesamtpreis die Wandelung nur in Ansehung einzelner Sachen statt, so ist der Gesamtpreis in dem Verhältnisse herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Gesamtwert der Sachen in mangelfreiem Zustande zu dem Werte der von der Wandelung nicht betroffenen Sachen gestanden haben würde.
Rechtsprechung zu § 471 BGB a.F.
25 Entscheidungen zu § 471 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BFH, 12.06.1968 - II 155/64
Berechnung der Revisionssumme aus der Beschwer jedes einzelnen Klägers
- BGH, 23.09.1982 - VII ZR 301/81
Buchung einer Pauschalreise; Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer ...
- LG Frankfurt/Main, 04.03.1991 - 24 S 172/90
Gruppenflugreise in Krisengebiet L
- BGH, 03.12.1987 - VII ZR 374/86
Einbeziehung der ZVB-StB; Verkauf von Waren unter verlängertem ...
- BGH, 11.06.1959 - VII ZR 53/58
Ersatzaussonderung im Konkurs
- BFH, 03.11.1983 - V R 5/73
- BFH, 15.12.1970 - II 96/65
Steuerbefreiung - Begünstigter Teil des Erwebs - Begünstigte Fläche - ...
- BFH, 15.02.1989 - II R 4/86
Bemessung der Grunderwerbsteuer eines Grundstücks bei Annahme einer ...
- BGH, 04.11.1987 - VIII ZR 314/86
Umfang des Wandelungsrechts beim Erwerb von Hard- und Software
- RG, 12.04.1911 - IV 384/10
Zwangsversteigerung; Mitversteigerte fremde Zubehörstücke
Querverweise
Auf § 471 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag. Pachtvertrag
- I. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
- § 543 (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)