Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
| II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache (§§ 459 - 493) |
Sind neben dem in Geld festgesetzten Kaufpreise Leistungen bedungen, die nicht vertretbare Sachen zum Gegenstande haben, so sind diese Leistungen in den Fällen der §§ 471, 472 nach dem Werte zur Zeit des Verkaufs in Geld zu veranschlagen. Die Herabsetzung der Gegenleistung des Käufers erfolgt an dem in Geld festgesetzten Preise; ist dieser geringer als der abzusetzende Betrag, so hat der Verkäufer den überschießenden Betrag dem Käufer zu vergüten.
Rechtsprechung zu § 473 BGB a.F.
4 Entscheidungen zu § 473 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 30.07.2003 - 2 U 103/99
Feststellungsklage zur Mietminderung bei falscher Flächenberechnung
- KG, 14.09.2007 - 21 U 242/04
Werkvertrag über Natursteinverlegung: Versteckter Dissens wegen unterschiedlichen ...
- LG Marburg, 17.01.2007 - 5 S 148/04
Jagdpacht: Begriff des "Hochwildreviers" und Bemessung der Jagdpachtminderung ...
- OLG Köln, 06.02.2004 - 4 U 29/03
Zur Frage des arglistigen Verschweigens von Mängeln beim Kauf einer Immobilie
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