Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache (§§ 459 - 493) |
1Ist an Stelle des Rechts des Käufers auf Wandelung oder Minderung ein Recht auf Nachbesserung vereinbart, so hat der zur Nachbesserung verpflichtete Verkäufer auch die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. 2Dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
Rechtsprechung zu § 476a BGB a.F.
40 Entscheidungen zu § 476a BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 30.04.2014 - VIII ZR 275/13
Zur Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten zur Aufklärung der ...
- BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10
Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht
- OLG Stuttgart, 16.11.2016 - 3 U 98/16
Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage durch einen Bauträger: Anspruch der ...
- BGH, 23.01.1991 - VIII ZR 122/90
Übernahme der Kosten der Nachbesserung durch den Käufer
- BGH, 15.07.2008 - VIII ZR 211/07
Zum Anspruch des Käufers mangelhafter Parkettstäbe auf Ersatz der Kosten für die ...
- OLG Celle, 10.06.2021 - 8 U 11/20
Vergütungs- und Gewährleistungsansprüche aus Bauvorhaben; Aufrechnung gegen eine ...
- OLG Koblenz, 21.11.1997 - 2 U 1064/96
Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht ; Verhalten bei mehrfachem Wechsel des ...
- BGH, 25.10.1995 - VIII ZR 258/94
Prüfung von AGBs eines Reifenherstellers
- BVerwG, 12.05.1992 - 1 A 126.89
Technisches Gerät - Langzeitgarantie - Reparatur - Herstellungs- und ...
- OLG Hamm, 15.01.1998 - 28 U 165/97
Reichweite der Zusicherung von Fabrikneuheit bei Kfz