Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 477 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515)   
   II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache (§§ 459 - 493)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 477

(1) 1Der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung sowie der Anspruch auf Schadensersatz wegen Mangels einer zugesicherten Eigenschaft verjährt, sofern nicht der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei beweglichen Sachen in sechs Monaten von der Ablieferung, bei Grundstücken in einem Jahre von der Übergabe an. 2Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden.

(2) 1Beantragt der Käufer das selbständige Beweisverfahren nach der Zivilprozeßordnung, so wird die Verjährung unterbrochen. 2Die Unterbrechung dauert bis zur Beendigung des Verfahrens fort. 3Die Vorschriften des § 211 Abs. 2 und des § 212 finden entsprechende Anwendung.

(3) Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung eines der im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche bewirkt auch die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung der anderen Ansprüche.

Rechtsprechung zu § 477 BGB a.F.

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Querverweise

Auf § 477 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB a.F.) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf. Tausch
            II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache
          Mietvertrag. Pachtvertrag
            I. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
              § 548 (Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
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