Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
| II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache (§§ 459 - 493) |
(1) Der Käufer einer nur der Gattung nach bestimmten Sache kann statt der Wandelung oder der Minderung verlangen, daß ihm an Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. Auf diesen Anspruch finden die für die Wandelung geltenden Vorschriften der §§ 464 bis 466, des § 467 Satz 1 und der §§ 469, 470, 474 bis 479 entsprechende Anwendung.
(2) Fehlt der Sache zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, eine zugesicherte Eigenschaft oder hat der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Käufer statt der Wandelung, der Minderung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Rechtsprechung zu § 480 BGB a.F.
11 Entscheidungen zu § 480 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 09.03.2004 - 7 U 342/03
Bauvertrag - Abnahme entbehrlich bei Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung
- OLG Naumburg, 17.04.2003 - 7 U 75/02
Bauvertrag - Vereinbarung einer DIN: Eigenschaft zugesichert?
- OLG Düsseldorf, 10.11.2004 - 15 U 219/03
Schadensersatz wegen Lieferung nicht farbechten Granulats
- BGH, 10.01.2006 - X ZR 58/03
Verschulden des Unternehmers bei Herstellung des Werks aus einem vom Auftraggeber ...
- OLG München, 14.09.2005 - 7 U 2023/05
Gesetzliche Untersuchungs- und Rückobliegenheiten bei besonders vereinbarten ...
- OLG Hamm, 23.02.2010 - 19 U 133/09
Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Lieferung und Übereignung von ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 209/05
Kaufrecht - Gebrauchtwagenkauf: Nacherfüllung mit anderer Sache möglich?
- BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 16/05
Handelsrecht - Überprüfung von Einkaufs-AGB eines Baumarktbetreibers
- OLG Düsseldorf, 25.07.2003 - 17 U 121/02
- OLG Oldenburg, 19.02.2002 - 9 U 97/01
Autowerbung, Verkäuferhaftung, Werbeangaben
Literatur im Internet zu § 480 BGB a.F.
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen