Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 491 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515)   
   II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache (§§ 459 - 493)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 491

1Der Käufer eines nur der Gattung nach bestimmten Tieres kann statt der Wandelung verlangen, daß ihm anstelle des mangelhaften Tieres ein mangelfreies geliefert wird. 2Auf diesen Anspruch finden die Vorschriften der §§ 488 bis 490 entsprechende Anwendung.

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