Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
III. Besondere Arten des Kaufs (§§ 494 - 514) |
3. Vorkauf (§§ 504 - 514) |
1Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreise gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. 2Der Verpflichtete kann verlangen, daß der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.
Rechtsprechung zu § 508 BGB a.F.
37 Entscheidungen zu § 508 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 61/15
Vorkaufsrecht des Mieters bei Veräußerung eines noch ungeteilten ...
- OLG Karlsruhe, 17.05.1995 - 13 U 125/93
Beginn der Frist zur Ausübung eines Vorkaufsrechts nach Abänderung des ...
- OVG Niedersachsen, 10.11.2022 - 1 LB 2/22
Ermessen; Gesamtpreis; Geschäft der laufenden Verwaltung; Grundstücksteil; ...
- VGH Bayern, 31.05.2001 - 9 B 99.2581
Vorkaufsrecht nach Art. 34 BayNatSchG
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 17.10.2001 - 4 B 68.01
Voraussetzungen für eine Grundsatzrevision im Zusammenhang mit irrevisiblem ...
- BVerwG, 17.10.2001 - 4 B 68.01
- VGH Bayern, 31.08.2020 - 14 C 19.1910
Festsetzung des Streitwertes bei Ausübung eines naturschutzrechtlichen ...
- OVG Brandenburg, 04.02.1998 - 3 D 5/97
Vorkaufsrecht auf einen Uferstreifen in einer Gemeindesatzung; Planung der Anlage ...
- BGH, 10.10.1969 - V ZR 155/66
Kaufpreis einer vom Vorkaufsrecht betroffenen Teilfläche
- BGH, 27.01.2012 - V ZR 272/10
Vorkaufsrecht: Kaufähnliche Vertragsgestaltung bei Einbringung der belasteten ...
- BGH, 17.01.2003 - V ZR 127/02
Pflichten des Verkäufers zur Unterrichtung der Vorkaufsberechtigten über den ...
Querverweise
Auf § 508 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Sachenrecht
- Vorkaufsrecht
- § 1098