Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
III. Besondere Arten des Kaufs (§§ 494 - 514) |
3. Vorkauf (§§ 504 - 514) |
(1) Ist dem Dritten in dem Vertrage der Kaufpreis gestundet worden, so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet.
(2) 1Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstücke vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, für die eine Hypothek an dem Grundstücke besteht, übernommen worden ist. 2Entsprechendes gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist.
Rechtsprechung zu § 509 BGB a.F.
22 Entscheidungen zu § 509 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 02.11.2011 - 2 Ww 3/11
Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken: Veräußerung eines Grundstücks an ...
- KG, 14.02.1994 - 22 U 479/93
Genehmigungspflichtigkeit der Übertragung eines Erbteils; Anspruch eines ...
- LAG Schleswig-Holstein, 10.06.1986 - 5 Sa 74/86
Umfang einer Arbeitnehmerhaftung; Haftungsrisiko eines Arbeitnehmers bei ...
- BGH, 14.04.1999 - VIII ZR 384/97
Zum Vorkaufsrecht des Mieters einer mit öffentlichen Mitteln geförderten ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.10.2004 - 5 S 1012/03
Ausübung eines Vorpachtrechts aus einem Werbenutzungsvertrag
- OVG Saarland, 08.07.2003 - 1 R 9/03
Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts; Nichtigkeit des ...
- OLG Frankfurt, 22.06.1995 - 1 U 29/94
Wegfall der Geschäftsgrundlage
- BGH, 26.01.1973 - V ZR 2/71
Rechtspflicht der Gemeinde zur Vorlage von Urkunden im Prozeß
- BGH, 10.07.1986 - III ZR 44/85
Bemessung des Kaufpreises bei Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
- BGH, 28.05.1969 - V ZR 21/66
Voraussetzungen für die Entstehung und formgerechte und fristgerechte Ausübung ...
Querverweise
Auf § 509 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Sachenrecht
- Vorkaufsrecht
- § 1098