Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
III. Besondere Arten des Kaufs (§§ 494 - 514) |
3. Vorkauf (§§ 504 - 514) |
(1) 1Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. 2Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.
(2) 1Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablaufe von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfange der Mitteilung ausgeübt werden. 2Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
Rechtsprechung zu § 510 BGB a.F.
135 Entscheidungen zu § 510 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- AG Kerpen, 03.07.2014 - 104 C 340/13
Gleichbehandlung des Verbrauchers bzgl. der Widerrufsbelehrung i. R. eines ...
- AG Mettmann, 10.03.2017 - 21 C 433/16
Abschluss einer Sachwertanlage "Gold-Sparbuch 1" als sicheres ...
- LG Hagen, 08.09.2017 - 1 S 42/17
Widerruf von Goldsparverträgen
- BGH, 21.01.2015 - VIII ZR 51/14
Entgangener Gewinn als Schaden des Mieters bei Vereitelung seines Vorkaufsrechts
- VGH Bayern, 22.06.2015 - 15 ZB 13.1915
Zulassung der Berufung (abgelehnt); Vorkaufsrechtsausübung durch Gemeinde; ...
- OLG Düsseldorf, 07.01.2015 - U (Kart) 17/14
- OLG Schleswig, 10.08.2022 - 12 U 132/21
Unerhebliche Verzögerung ist kein Rücktrittsgrund!
- AG Nettetal, 02.05.2017 - 17 C 99/16
Rückabwicklung des sog. "Gold-Sparbuchs" als Vertrag hinsichtlich Widerrufsrechts ...
- RG, 24.02.1923 - V 472/22
Vorkaufsrecht des Siedlungsunternehmens
- RG, 02.02.1924 - V 175/23
Genügt im Falle des § 510 BGB., § 7 des Reichssiedlungsgesetzes zur Mitteilung ...