Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 513 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
III. Besondere Arten des Kaufs (§§ 494 - 514) |
3. Vorkauf (§§ 504 - 514) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 513 BGB a.F.
47 Entscheidungen zu § 513 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 25.11.2020 - 15 W 3458/20
Zur Entbehrlichkeit der Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses bei Eintragung ...
- BGH, 11.09.1997 - V ZB 11/97
Eintragung eines schuldrechtlichen Vorkaufsrechts zu Gunsten mehrerer ...
- BGH, 13.10.2016 - V ZB 98/15
Grundbuchsache: Aufhebung eines dinglichen Rechts mit bestehender ...
- KG, 18.03.1997 - 1 W 2550/96
Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses mehrerer Berechtigter bei Eintragung einer ...
- LG Augsburg, 25.02.1994 - 4 T 655/94
Beteiligungsverhältnis bei Ankaufsrecht für mehrere Personen
- BGH, 19.11.1998 - IX ZR 152/98
Zu den Folgen einer Säumnis infolge Verkehrsstaus
- BGH, 25.01.1971 - III ZR 36/68
Aufteilung eines Nachlasses; Abschluss eines Erbteils-Kaufvertrages; ...
- OLG Düsseldorf, 17.12.2012 - 9 U 87/10
- OLG Jena, 29.09.2014 - 3 W 420/14
Rückübertragungsvormerkung bei mehreren Berechtigten
- OLG Frankfurt, 29.06.1998 - 20 W 144/98
Dingliches Vorkaufsrecht für mehrere Personen in Bruchteilsgemeinschaft
Querverweise
Auf § 513 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Sachenrecht
- Vorkaufsrecht
- § 1098