Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform).

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515)   
   III. Besondere Arten des Kaufs (§§ 494 - 514)   
   3. Vorkauf (§§ 504 - 514)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 513

Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im ganzen auszuüben.

Rechtsprechung zu § 513 BGB a.F.

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Prozeßpartei im Stau, 19.11.98 (NJW 1999, 724)
    § 513 II BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 514 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), § 345 ZPO, Versäumnisurteil, unverschuldete Versäumnis

Literatur im Internet zu § 513 BGB a.F.

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 513 BGB a.F. und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht