Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform).

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515)   
   IV. Tausch (§ 515)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 515

Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.

Literatur im Internet zu § 515 BGB a.F.

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