Gesetzesstand: 14. Mai 2008
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Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der
Schuldrechtsreform
).
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Übersicht BGB a.F.
...
§ 515
...
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§
241
-
853
)
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§
433
-
853
)
1. Titel - Kauf. Tausch (§§
433
-
515
)
IV. Tausch (§ 515)
§ 515
Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.
Literatur im Internet zu § 515 BGB a.F.
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