Siehe auch: Fassung bis 31.8.2001 (vor Mietrechtsreform).
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Mietvertrag. Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
I. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548) |
(1) 1Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Fehler, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Fehler, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. 2Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. 3Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
und Aufwendungs-
ersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels § 536bKenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme § 536cWährend der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter § 536dVertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels § 537Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters § 538Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch § 539Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters § 540Gebrauchsüberlassung an Dritte § 541Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch § 542Ende des Mietverhältnisses § 543Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund § 544Vertrag über mehr als 30 Jahre § 545Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses § 546Rückgabepflicht des Mieters § 546aEntschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe § 547Erstattung von im Voraus entrichteter Miete § 548Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
Rechtsprechung zu § 536 BGB a.F.
72 Entscheidungen zu § 536 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 03.02.2023 - 2 U 88/21
Schadensersatz bei verspäteter Überlassung von Bahntrassen an private ...
- AG Brandenburg, 24.02.2017 - 31 C 179/14
Flecken durch Duschgel sind normale Abnutzungen
- LG Berlin, 29.01.2018 - 65 S 194/17
Wohnraummiete: Mietminderung bei Mängeln aufgrund von Modernisierungs- und ...
- BGH, 13.05.2015 - XII ZR 65/14
Gewerberaummietvertrag: Wegfall eines Mietminderungsrechts wegen unberechtigter ...
- LG Kleve, 09.01.2003 - 6 S 329/01
Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbefall; Pflicht des Mieters ...
- LG Berlin, 11.05.2004 - 64 S 27/04
- VerfGH Berlin, 06.07.2005 - VerfGH 116/02
Verletzung des Willkürverbots durch fachgerichtliche Nichtberücksichtigung ...
- OLG Brandenburg, 13.11.2002 - 3 U 166/98
Auslegung einer Instandsetzungsklausel in einem Gewerberaummietvertrag; ...
- AG Brandenburg, 14.07.2011 - 31 C 102/09
Wohnfläche - Berechnung - Maisonettewohnung mit Dachschräge
- LG Braunschweig, 18.03.1998 - 9 O 464/96
Querverweise
Auf § 536 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch