Gesetzesstand: 12. Juli 2008
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Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der
Schuldrechtsreform
).
Zur aktuellen Fassung von § 56 BGB
.
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Übersicht BGB a.F.
...
§ 55
§ 55a
§ 56
§ 57
§ 58
§ 59
§ 60
§ 61
- § 63 (weggefallen)
§ 64
§ 65
§ 66
§ 67
§ 68
§ 69
§ 70
§ 71
§ 72
§ 73
§ 74
§ 75
§ 76
§ 77
§ 78
§ 79
...
Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§
1
-
240
)
1. Abschnitt - Personen (§§
1
-
89
)
2. Titel - Juristische Personen (§§
21
-
89
)
I. Vereine (§§
21
-
79
)
2. Eingetragene Vereine (§§
55
-
79
)
§ 56
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.
Literatur im Internet zu § 56 BGB a.F.
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