Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 3. Titel - Mietvertrag. Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| II. Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| 5. Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568 - 576b) |
| a) Allgemeine Vorschriften (§§ 568 - 572) |
(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.
(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 571 BGB a.F.
- 30 Entscheidungen zu § 571 BGB a.F. im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Insolventer Grundstückserwerber, 24.3.99 (NJW 1999, 1857)
§§ 571, 572 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Mietkaution, § 550b BGB <Fassung bis 31.12.01>, Weiterhaftung des Veräußerers
Literatur im Internet zu § 571 BGB a.F.
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