Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 3. Titel - Mietvertrag. Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| II. Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| 5. Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568 - 576b) |
| a) Allgemeine Vorschriften (§§ 568 - 572) |
(1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen.
(2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.
Rechtsprechung zu § 572 BGB a.F.
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 572 BGB a.F. im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Insolventer Grundstückserwerber, 24.3.99 (NJW 1999, 1857)
§§ 571, 572 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Mietkaution, § 550b BGB <Fassung bis 31.12.01>, Weiterhaftung des Veräußerers
Literatur im Internet zu § 572 BGB a.F.
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