Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 1. Abschnitt - Personen (§§ 1 - 89) |
| 2. Titel - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| I. Vereine (§§ 21 - 79) |
| 2. Eingetragene Vereine (§§ 55 - 79) |
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
| 1. | über den Eintritt und Austritt der Mitglieder; | |
| 2. | darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind; | |
| 3. | über die Bildung des Vorstandes; | |
| 4. | über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse. |
Literatur im Internet zu § 58 BGB a.F.
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